Wichtige Information: Pikettgeld
Eine Hebamme leistet sowohl rund um den errechneten Geburtstermin (37. bis 42. Schwangerschaftswoche) als auch während der Phase der Wochenbettbetreuung Pikettdienst. D. h., dass die Hebamme nach Einwilligung in die Betreuungsübernahme ihr Arbeits- und Privatleben so organisieren muss, dass ein Betreuungsbeginn jederzeit möglich ist. Auch muss sie alle Termine für geplante Hausbesuche immer wieder nach Dringlichkeit ordnen oder zusätzliche anbieten können. Diese Leistung wird nicht von der obligatorischen Grundversicherung übernommen.
In der Schweiz gibt es Kantone oder einzelne Gemeinden, die diese Leistung übernehmen. In vielen Kantonen muss diese aber leider von der Mutter / dem Paar privat finanziert werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Hebamme oder kontaktieren Sie die Website der Sektion, in der Sie eine Hebamme suchen.